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Steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers
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Rote Karte für den Gesetzgeber
Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 (Az. 2 BvL 13/09) zur steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine rote Karte erteilt. Das Gericht erklärte die ab 2007 geltende rigide Einschränkung des steuerlichen Abzugs für grundgesetzwidrig, wonach das Arbeitszimmer nur dann berücksichtigt werden kann, wenn es den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit“ des Steuerpflichtigen bildet.
Mit dieser Entscheidung hat das Gericht dieses faktische Abzugsverbot des häuslichen Arbeitszimmers wieder aufgehoben. Bis einschließlich 2006 konnten nämlich Berufstätige die Aufwendungen für die eigenen Räumlichkeiten - sachgerecht - auch dann geltend machen, wenn etwa dem Lehrer in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Die Karlsruher Verfassungsrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass beruflich veranlasste Aufwendungen grundsätzlich abzugsfähig seien. Das folge aus dem Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit. Ausnahmen bei der Abzugsfähigkeit beruflich bedingter Auslagen bedürften einer sachlichen Begründung. Daran fehle es bei der Arbeitszimmerregelung von 2007. Das im Gesetzgebungsverfahren genannte Ziel der Steuervermehrung sei kein hinreichender Grund.
Im Übrigen sei das Fehlen eines alternativen Arbeitsplatzes im Unternehmen durch eine Bestätigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisbar. Damit bestehe eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis, ob das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich beruflich genutzt werde. Eine Abgrenzung zum Privatbereich sei folglich typischerweise möglich. Dagegen sei die Neuregelung von 2007, wonach das Arbeitszimmer im Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit stehen müsse, „streitanfällig“ und nur mit hohem Aufwand überprüfbar.
Die seit 2007 geltende Regelung wurde sogar rückwirkend - wie zuletzt bei der Pendlerpauschale - für verfassungswidrig erklärt. Damit hat das Gericht der Legislative klar aufgezeigt, dass sie einen Verfassungsverstoß nicht billigend in Kauf nehmen kann, in der Hoffnung, das Bundesverfassungsgericht werde den Gesetzgeber nur für die Zukunft zu einer Neuregelung verpflichten.
Der Gesetzgeber muss nun nach den Karlsruher Vorgaben umgehend eine Neuregelung treffen.
Profitieren von der Entscheidung können diejenigen Steuerpflichtigen, die ihre Steuerbescheide ab 2007 bis dato „offen“ gehalten, das heißt mit Einsprüchen angefochten haben. Das Gleiche gilt für Steuerbescheide, deren Festsetzung in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer „vorläufig“ vorgenommen wurde.![]()



