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Bedarfsplanung für Apotheken durch EU-Staaten zulässig
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EuGH-Urteil
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält eine Bedarfsplanung für Apotheken für grundsätzlich mit dem europäischen Recht vereinbar. Die EU-Staaten dürfen in den Apothekenmarkt eingreifen, um eine sichere und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.
Dies entschied der EuGH in einem spanischen Vorlageverfahren (Az: C-570/07) am 1. Juni 2010. In Spanien ist die Zahl der Apotheken auf eine je 2.800 Einwohner begrenzt. Außerdem muss eine Apotheke mindestens 250 Meter von bisherigen Wettbewerbern entfernt sein. Von der Einwohner-Regel gibt es allerdings Ausnahmen in ländlichen Regionen, von der Entfernungsregel für Städte. In der nordwestspanischen autonomen Region Asturien wollten nun zwei Apotheker unabhängig von diesen Regeln neue Apotheken eröffnen.
Mit seinem Urteil bestätigte der EuGH, dass die spanischen Zulassungsbegrenzungen in die EU-weite Niederlassungsfreiheit eingreifen. Dies sei aber gerechtfertigt, um "eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten". Die spanischen Gerichte müssen daher lediglich prüfen, ob Asturien auch von den Ausnahmemöglichkeiten Gebrauch macht, um eine Unterversorgung etwa in ländlichen Regionen zu vermeiden.
Das Urteil entspricht damit der aktuellen Linie des EuGH, den Mitgliedstaaten in Gesundheitsfragen und insbesondere bei der Arzneimittelversorgung Spielräume zu gewähren. Vor gut einem Jahr hatte der EuGH im Verfahren um eine DocMorris-Filiale Deutschland erlaubt, am Fremdbesitzverbot für Apotheken festzuhalten. Das sogenannte Fremdbesitzverbot erlaubt es nur approbierten Apothekern selbst Apotheken zu betreiben, große Ketten sind unzulässig. Außerdem darf in Deutschland nach dem sogenannten Mehrbesitzverbot jeder Apotheker neben seiner Hauptapotheke nur bis zu drei Filialen betreiben. Diese deutschen Regeln wurden mit dem EuGH-Urteil zu Spanien nochmals gefestigt.![]()



