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Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung tritt in Kraft
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Neue Bürokratie für Freiberufler
Auf viele Freiberufler kommen neue Informationspflichten zu: Am 17. Mai 2010 wird die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) vom 17. März 2010 in Kraft treten. Sie wurde aktuell am 17. März 2010 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 267).
Die neuen EU-weit geltenden Informationspflichten sollen dazu beitragen, das Vertrauen von Dienstleistungsempfängern in Dienstleister aus anderen EU-Ländern zu erhöhen und so zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes beitragen.
In den Anwendungsbereich der Verordnung nach § 1 DL-InfoV fallen zuerst einmal alle Dienstleister, auch Freiberufler. Ausnahmen sind in der Verordnung nicht vorgesehen, allerdings in der Richtlinie, auf die sich die DL-InfoV im §1 ausdrücklich bezieht. In der Richtlinie 2006/123/EG findet sich im Artikel 2 eine Aufzählung, wer nicht erfasst sein soll, wer hierzu zählt, muss also nicht den Vorgaben der DL-InfoV folgen. So sind beispielsweise Gesundheitsdienstleistungen ausgenommen.
Die DL-InfoV unterscheidet primär zwischen Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen (§2) und Informationen, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen (§3). Weiterhin ist §4 zu beachten, der detaillierte Angaben macht, wie die Transparenz der Preisgestaltung einzuhalten ist.
Zu den ständig bereit zu haltenden Informationen zählen insbesondere Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung (speziell Name und Anschrift des Versicherers) sowie die meisten Informationen entsprechend der Vorgabe zum Homepage-Impressum nach §5 TMG. Auf Anfrage müssen beispielsweise ein Verweis auf berufsrechtliche Regelungen erfolgen sowie Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften gemacht werden.
Dienstleistungserbringern ist dringend zu empfehlen, die Vorgaben der Verordnung zu beachten, da andernfalls Abmahnungen drohen können. Verstöße gegen die neuen Informationspflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.![]()



