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Gesetz über Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig

Grundsatzurteil zum Datenschutz

Mit Urteil vom 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Speicherung der Telekommunikationsdaten der Bürger auf Vorrat gestoppt.

Nach den Anfang 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen mussten die Telefongesellschaften und Internet-Provider bislang die Verbindungsdaten ihrer Kunden für sechs Monate speichern. Konkret betraf dies Anrufer und Angerufene im Festnetz und per Handy, Mail- und IP-Adressen von Sendern und Empfängern sowie die Verbindungsdaten der Internetnutzung. Nicht erfasst wurde dagegen der Inhalt der Telefonate und Mails. Ziel des Gesetzes sollten eine effektivere Strafverfolgung und Terrorabwehr sein. Bei Straftaten oder zur Gefahrenabwehr konnten Staatsanwälte, Polizei oder Geheimdienste daher auf die Daten bei den Telefonunternehmen zurückgreifen.

Weil die Vorratsdatenspeicherung in der geltenden Form gegen das vom Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis verstößt, erklärte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz nun für nichtig und ordnete die unverzügliche Löschung der gespeicherten Daten an. Für die jetzt fällige Neufassung machten die Verfassungsrichter strenge Auflagen. So dürfen die Daten in Zukunft nur beim Verdacht auf schwere Straftaten oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben von den Sicherheitsbehörden abgerufen werden. Weitere Voraussetzung ist ein Richtervorbehalt.

Der Verband Freier Berufe in Bayern begrüßt die Linie des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich. Wieder einmal haben die Verfassungsrichter unterstrichen, dass der Schutz der Privatsphäre nicht einfach der Terrorabwehr untergeordnet werden kann und die Bundesregierung zum Nacharbeiten aufgefordert. Da unter den Bedingungen der Vorratsdatenspeicherung Berufsgeheimnisse wie der Informantenschutz oder das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Freien Berufen und ihren Mandanten/Patienten/Kunden kaum noch zu gewährleisten sind, ist es besonders erfreulich, dass das Bundesverfassungsgericht für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesene Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot fordert.

Die Entscheidung reiht sich in andere Grundsatzurteile zum Datenschutz ein: So verwies das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber am 3. März 2004 in seine Grenzen, als es den sogenannten Großen Lauschangriff im Wesentlichen für verfassungswidrig erklärte und einen stärkeren Schutz der Privatsphäre anmahnte. Am 27. Februar 2008 hatten die Verfassungsrichter die Zulässigkeit von Online-Durchsuchungen an strenge Auflagen geknüpft.

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