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Spezielle Eignungsprüfung laut EuGH zulässig
Deutschland darf den Zugang ausländischer Juristen zum Referendariat auch künftig beschränken. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Vorabentscheidungsverfahren Stellung bezogen zu der Frage der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst in Deutschland (Az.: C-345/08) und erklärt, juristische Examina aus anderen EU-Staaten seien in Deutschland nicht automatisch als gleichwertig anzuerkennen. Absolventen aus dem EU-Ausland dürfe deshalb auch künftig eine besondere Eignungsprüfung auferlegt werden, insbesondere um ihre Kenntnis des deutschen Rechts zu testen.
Der Gerichtshof äußerte sich zur Klage eines polnischen Absolventen der an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Poznán (Polen) den Magistertitel sowie im Rahmen einer deutsch-polnischen Juristenausbildung an der Universität Frankfurt/Oder den akademischen Titel „Master of German and Polish Law“ erworben hatte und sein Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern machen wollte. Das Justizministerium des Landes wollte ihn aber zunächst einer Eignungsprüfung unterziehen, weil die erworbenen Abschlüsse nicht das geforderte Niveau an Kenntnissen des deutschen Rechts bescheinige. Der polnische Jurist klagte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Schwerin, das den EuGH um Stellungnahme bat.
Im Verfahren hatte der Betroffene argumentiert, das Gemeinschaftsrecht verpflichte lediglich zu einer Bewertung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen aufgrund eines Vergleichs des intellektuellen Niveaus und des (zeitlichen) Aufwandes der Ausbildungen.
Der EuGH führte hierzu aus, dass der Zugang zum Vorbereitungsdienst an umfangreiche und vertiefte Kenntnisse des innerstaatlichen Rechts geknüpft werden könne. Zudem gebiete es das Gemeinschaftsrecht nicht, im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung niedrigere Anforderungen an die Kenntnisse im innerstaatlichen Recht zu stellen als sie mit der Qualifikation bescheinigt werden, die in diesem Mitgliedstaat verlangt wird – wie etwa dem Ersten Staatsexamen in Deutschland. Auch wenn das Gemeinschaftsrecht als solches keine Senkung des Niveaus gebietet, das in Situationen wie derjenigen des Ausgangsverfahrens hinsichtlich der Kenntnisse des Rechts des Aufnahmemitgliedstaats verlangt wird, hindert es die Mitgliedstaaten nicht daran, die Anforderungen an die verlangte Qualifikation zu lockern. Darüber hinaus darf die Möglichkeit einer teilweisen Anerkennung der Kenntnisse und Qualifikationen, die der Bewerber bereits erworben hat, in der Praxis nicht lediglich fiktiv bleiben. Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung seien nicht zwangsläufig niedrige Anforderungen an die Kenntnisse im innerstaatlichen Recht zu stellen.

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