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Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PTK Bayern) kämpft weiter für Qualitätssicherung und Patientenschutz
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) hatte Anfang Oktober 2009 die in Bayern zuständigen Approbationsbehörden (Regierungen von Oberbayern und Unterfranken) gebeten, die anerkannten Ausbildungsstätten zu informieren, dass aus Gründen der Qualitätssicherung und des Patientenschutzes sowohl für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PP) als auch zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) einheitlich ein Masterabschluss – neben dem bisherigen Diplomabschluss - vorauszusetzen ist. Bayern befürwortet ein einheitliches Niveau der Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 PsychThG. Sowohl für die Ausbildung zum PP als auch zum KJP ist der Nachweis eines Masterabschlusses zu verlangen. Damit wurde eine seit langem von den Psychotherapeutenkammern erhobene Forderung in Bayern offiziell übernommen.
Diese Klarstellung durch das StMUG wird nun vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wieder in Frage gestellt. Das Bayerische Wissenschaftsministerium hält die Entscheidung des StMUG mit Blick auf die Akzeptanz des Bachelor als erstem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, der generell die Zugangsvoraussetzungen für weitere vertiefende Ausbildungen eröffnen soll, für hochschulpolitisch problematisch. Im Hinblick darauf, dass die in Rede stehenden Zugangsentscheidungen einen Eingriff in die Rechte des jeweiligen Bewerbers (Berufsfreiheit nach Art. 12 GG) bedeuten würden, sei die Entscheidung "Master als Zugangsvoraussetzung" rechtlich kaum vertretbar. Das Bayerische Wissenschaftsministerium hat deshalb das StMUG gebeten, seine Entscheidung nochmals zu überdenken.
Nach Ansicht der PTK Bayern und des Verbandes Freier Berufe in Bayern muss der Masterabschluss als Zugangsvoraussetzung zu einer Ausbildung zum PP und zum KJP aber unbedingt erhalten bleiben, denn der Schutz der Gesundheit - der Patientenschutz - hat Vorrang vor dem Recht auf Berufsfreiheit.

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