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VFB kritisiert in seiner Stellungnahme die fehlende Einbeziehung weiterer Berufsgeheimnisträger
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, den Schutz von Berufsgeheimnisträgern vor strafprozessualen Maßnahmen zu verbessern.
Mit dem aktuellen Entwurf eines "Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht" vom 17. Dezember 2009 will die Bundesregierung nun die im Koalitionsvertrag in Aussicht genommene Gleichstellung von Rechtsanwälten mit den bisher in § 160 a Strafprozessordnung (StPO) absolut geschützten Berufsgruppen der Strafverteidiger, Geistlichen und Abgeordneten erreichen.
Der VFB hat diese beabsichtigte Änderung in seiner Stellungnahme ausdrücklich begrüßt. Endlich würde das "Zwei-Klassen-Recht" zwischen Verteidigern und sonstigen Rechtsanwälten beseitigt und der Tatsache Rechnung getragen, dass im Einzelfall der Übergang von einem Anwalts- zu einem Verteidigermandat fließend ist und sich einer exakten Abgrenzung entzieht.
Scharf kritisiert hat der VFB allerdings, dass keine Einbeziehung weiterer Berufsgeheimnisträger in den absoluten Schutz des § 160 a StPO stattfindet. Denn damit greift die Erweiterung des Schutzes zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger zu kurz: Gerade bei Ärzten, psychologischen Therapeuten sowie bei Apothekern ist die Relativierung des Schutzes anvertrauter Tatsachen über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht hinnehmbar. Gespräche im therapeutischen Kontext unterliegen in aller Regel dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, womit sich der besondere verfassungsrechtliche Schutz eröffnet, der Einschränkungen durch Strafverfolgungsinteressen umfassend ausschließt. Der Umfang des Persönlichkeitsschutzes ist bei Patienten identisch zu bewerten wie bei anwaltschaftlichen Mandanten. Bei Heilberufen ist ebenso wie bei Rechtsanwälten die Gewährleistung eines absolut geschützten Vertrauensbereiches notwendig, um eine qualifizierte fundierte Hilfe zu gewährleisten. Die in dem nun vorgelegten Regierungsentwurf immer noch vorgenommene Differenzierung verletzt somit sowohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 GG) als auch die Berufsfreiheit der betroffenen Berufsgeheimnisträger (Art. 12 GG).

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