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Prüfpflicht der Physiotherapeuten

Bundessozialgericht entscheidet

Die Frage, ob und in welchem Umfang Physiotherapeuten Heilmittelverordnungen auf deren Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen müssen, ist immer wieder Streitthema zwischen Heilmittelpraxen und Kassen.

Das Bundessozialgericht hat nun mit Urteil vom 27.10.2009 in einem Verfahren zwischen dem Deutschen Verband für Physiotherapie (ZVK) und der AOK Baden-Württemberg entschieden, dass Physiotherapeuten verpflichtet sind, Rezepte auf vollständige, inhaltliche Plausibilität und ärztliche Fehler zu überprüfen. Dies ergebe sich aus der besonderen Verantwortung therapeutischer Praxen für eine wirtschaftliche Leistungserbringung (§ 2 Abs. 4 SGB V) sowie der Änderung in § 91 Abs. 6 SGB V. Hiernach gilt der Inhalt der Heilmittelrichtlinien auch unmittelbar gegenüber den Leistungserbringern und ist von diesen zu beachten.

Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus, so dass der Umfang der Prüfpflicht noch abschließend zu klären sein wird. Falls ein Arzt eine größere Menge Heilmittel verordnet, als im Heilmittelkatalog vorgesehen, empfiehlt der ZVK Landesverband Bayern, sich an die Mengenvorgaben des Heilmittelkatalogs zu halten und sowohl Patient als auch den Arzt darüber zu informieren. Sollte die Anzahl der verordneten Behandlungen nämlich nicht dem Heilmittelkatalog entsprechen, muss eine Kasse das Rezept nicht vergüten, ein Therapeut hätte in diesem Fall also umsonst gearbeitet.

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