Newsletter lesen
GmbH-Reform tritt in Kraft
- Details
- Zugriffe: 632
Notarielle Beurkundung der Gründung bleibt bestehen
Am 1. November 2008 tritt das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Um die Rechtsform der GmbH für Unternehmer attraktiver zu machen, hat sich der Gesetzgeber zu einigen Neuerungen entschlossen. Nach wie vor bleibt es aber bei der notariellen Beurkundung der Gründung und der damit in jedem Fall gewährleisteten umfassenden Beratung durch einen Notar. Der Schutz aller Beteiligten, insbesondere des Unternehmers vor unliebsamen Überraschungen und Haftungsgefahren, ist somit auch in Zukunft sichergestellt.
Die wesentlichen Inhalte der GmbH-Reform sind:
1. Beschleunigung des Registereintrag
Beschleunigt wird das Gründungsverfahren dadurch, dass behördliche Genehmigungen, die Voraussetzung zum Geschäftsbetrieb sind, in Zukunft nicht mehr bereits bei der Handelsregistereintragung vorgelegt werden müssen.
2. Musterprotokoll
Neben dem bewährten Verfahren der GmbH-Gründung unter Bezugnahme auf eine individuelle und auf die jeweiligen Verhältnisse der Gründer abgestimmte Satzung besteht in Zukunft auch die Möglichkeit eine GmbH mittels einer Satzung „von der Stange“ zu gründen. Eine solche Standard-GmbH wird durch Verwendung eines im Gesetz vorgesehenen Musterprotokolls gegründet und hat zur Folge, dass für die gesellschaftsinternen Rechtsverhältnisse nur die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich sind. Für beide Wege zur GmbH ist die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben.
3. GmbH-Variante Unternehmergesellschaft
Voraussetzung für die Erlangung der Haftungsbegrenzung war bisher die Aufbringung eines Mindestkapitals in Höhe von 25.000 Euro. Hieran ändert sich auch zukünftig nichts. Von der ursprünglich geplanten Absenkung des Mindestkapitals auf 10.000 Euro wurde abgesehen, um das Ansehen der GmbH in der Öffentlichkeit und gegenüber Geschäftspartnern nicht zu gefährden. Neben die GmbH tritt aber als neue Rechtsform die sogenannte Unternehmergesellschaft, für deren Gründung nur ein symbolisches Mindeststammkapital von einem Euro nötig ist. Auch diese Unternehmergesellschaft kann durch eine individuelle Satzung oder ein Musterprotokoll gegründet werden. Auch hier wird für beide Varianten die Beratung durch einen Notar durch das zwingende Erfordernis der notariellen Beurkundung sichergestellt.
4. Weitere Regelungen
Auch weitere Änderungen steigern die Attraktivität der GmbH als Rechtsform: So werden in Zukunft Geschäftsanteile leichter teilbar sein, da die Anteile nur noch auf volle Euro lauten müssen, statt auf 100 Euro. Außerdem wird ein gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen erleichtert. Schließlich finden sich zahlreiche Vorschriften zur Bekämpfung von Missbräuchen.![]()



