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Abzugsfähigkeit des heimischen Arbeitszimmers
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Bundesfinanzministerium kommt Freien Berufen entgegen
Seit 2007 wurden die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer insbesondere vom Bundesfinanzministerium als nicht-abzugsfähig eingestuft. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. August 2009 (Az: VI B 69/09), in welchem ernsthafte verfassungsmäßige Bedenken geäußert wurden, hat das Bundesfinanzministerium nun bei der Frage der Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers eine Kehrtwende vollzogen. Das Ministerium verschickte eine Anweisung an die Finanzämter, wonach diese vorerst akzeptieren müssen, dass Kosten für das häusliche Arbeitszimmer von maximal 1.250 Euro als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
Wenn auch erst vorläufig, folgt das Bundesfinanzministerium mit diesem Erlass der Linie der Freien Berufe, die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers wieder in vollem Maße einzuführen. Das aber würde noch konkretere Schritte erfordern: Der Erlass müsste Gesetz und die tatsächlichen Kosten auch vollumfänglich anerkannt werden. Hier sollten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wieder auf Nachweis steuerlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, soweit die betriebliche Nutzung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Den Erlass finden Sie hier im PDF-Format.![]()



