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Keine generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs
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Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig
Wieder einmal hatte sich ein Gericht mit der Frage zu beschäftigen, ob internetfähige Computer ohne weiteres als Rundfunkgeräte anzusehen sind und damit generell einer Rundfunkgebührenpflicht unterliegen.
Seit dem 1. Juli 2007 haben die Bundesländer die PC-Gebühr im Rundfunkgebührenstaatsvertrag eingeführt. Dies hatte auch bei den Freien Berufen zu massiven Protesten geführt. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Entscheidung gegen die PC-Gebühr nicht zur Entscheidung angenommen, da zunächst der Rechtsweg ausgeschöpft werden müsse.
Nun liegen zahlreiche Urteile zur Gebührenpflicht vor. Die Rechtsprechung ist allerdings nicht einheitlich. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat nun mit Urteil vom 2. Juli 2009 (Az.: 14 A 243/08) entschieden, dass gewerblich genutzte internetfähige Computer nicht generell einer Rundfunkgebühr unterliegen. Es handele sich um Multifunktionsgeräte, die lediglich unter anderem dem Rundfunkempfang dienen würden. So könne bei gewerblich genutzten internetfähigen PCs nicht wie bei monofunktionalen herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten allein aus der Nutzungsmöglichkeit darauf geschlossen werden, dass sie zum Empfang bereitgehalten werden, da dies wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht typischerweise der Fall sei.
Allein die Nutzungsmöglichkeit des PC als Rundfunkgerät lasse nicht den Schluss zu, dass dieser auch zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde. Im konkreten Fall – geklagt hatte eine Softwarefirma – würden die Computer eben nicht typischerweise als Rundfunkgeräte genutzt, vielmehr sei das den Mitarbeitern teilweise sogar untersagt worden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Oberlandesgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Eine Übersicht über die zur Thematik ergangenen Gerichtsentscheidungen finden sich auf der Homepage des Bundesverbandes der Freien Berufe.![]()



