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GEZ-Gebühr für internetfähige PCs wackelt
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Neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster
Mit 1. Januar 2007 wurde die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer eingeführt. Da diese nach Ansicht des VFB die Freien Berufe in unzumutbarer Weise beschwert, hat sich der VFB bereits Anfang 2005 in einem Schreiben an den damaligen Bayerischen Ministerpräsidenten sowie die Fraktionsvorsitzenden der im Bayerischen Landtag vertretenen Parteien nachdrücklich gegen eine solche Gebühr gewandt. Auch wenn die Gebühr seit 1. Januar 2007 erhoben wird, war das Handeln des VFB doch insoweit erfolgreich, als bei den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten damals zumindest ein Gebührenkompromiss erreicht werden konnte. Statt wie ursprünglich geplant für Computer mit Internetzugang die Fernsehgebühr in Höhe von 17,03 Euro zu erheben, wurde lediglich eine Radiogebühr in Höhe von 5,52 Euro fällig.
Nun allerdings scheint die GEZ-Gebühr für internetfähige PCs immer mehr zu wackeln.
So hat das Verwaltungsgericht Münster in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 7 K 1473/07) klargestellt, dass die Rundfunkgebühr für internetfähige Computer nicht ohne weiteres eingefordert werden kann.
Im Gegensatz zu herkömmlichen Empfangsgeräten reiche allein das Bereithalten des internetfähigen PCs nicht zur Heranziehung der Gebühr aus. Das Gericht legte §2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in diesem Fall einschränkend aus. Zwar knüpfe der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes grundsätzlich nicht daran an, ob das Gerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde oder eine solche Nutzung gewollt sei. Da aber neuartige multifunktionale Geräte wie Notebooks, UMTS-Handys, Smartphones und teilweise sogar Kühlschränke inzwischen Rundfunk empfangen könnten, könne man allein aus dem Besitz dieser Geräte nicht mehr auf diese „typisierende Annahme“ wie bei herkömmlichen Geräten zurückgreifen. Dies belege auch die sogenannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, wonach nur 2,1 % der Gesamtbevölkerung mit neuartigen Empfangsgeräten Netzradio hören würden. Vielmehr müsse zur Gebührenerhebung konkret dargetan werden, ob das Gerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde. Konkrete Schwierigkeiten bei der Erbringung dieses Nachweises seien im Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst begründet.
Auch das Verwaltungsgericht Koblenz hatte bereits am 15. Juli 2008 klargestellt, dass die berufsbezogene Nutzung von internetfähigen PCs nicht zu einer Gebührenpflicht führen dürfe (Az.: 1 K 496/08.KO). Auch das Verwaltungsgericht Koblenz argumentierte, dass die Anschaffung des PCs in diesem Fall nicht zum Zwecke des Rundfunkempfangs erfolge.
Anders hatte allerdings am 10. Juli 2008 das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden (Az.: 5 K 08.00348).
Sämtliche genannten erstinstanzliche Urteile sind noch nicht rechtskräftig, so dass eine Entscheidung der höheren Instanzen abzuwarten bleibt.![]()



