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Diskussion um Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
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Stellungnahme des VFB zum aktuellen Referentenentwurf
Seit dem Jahre 1988 wurde das Gebührenverzeichnis der GOZ inhaltlich nicht verändert. Dies hat zur Folge, dass dieses zunehmend hinter dem Stand der medizinischen und technischen Entwicklung zurückbleibt, weshalb viele Leistungen, die in ihrer Erbringungsweise wesentlichen Änderungen unterlagen oder die im Gebührenverzeichnis noch nicht enthalten waren, nur analog abgerechnet werden können, während andere Leistungen des Gebührenverzeichnisses obsolet geworden sind. Das heutige Leistungs- und Abrechnungsgeschehen wird damit nur noch unzureichend widergespiegelt, weshalb die Notwendigkeit einer Novellierung der GOZ zwischen allen Beteiligten unbestritten ist.
Das Bundesgesundheitsministerium hat nun einen Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung der GOZ vorgelegt, zu dem der VFB gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Stellung genommen hat.
Wie die Bayerische Landeszahnärztekammer, die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns, der Freie Verband Deutscher Zahnärzte Landesverband Bayern, der Berufsverband Zukunft Zahnärzte Bayern, der Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa und der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden sowie die Bayerische Ärztekammer, welche den Referentenentwurf als Modell für die Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) fürchtet, lehnt auch der VFB den Entwurf kategorisch ab.
In seiner Stellungnahme regt der VFB an, den Entwurf aus folgenden Gründen zurückzuziehen:
1. Der Entwurf trägt dem Anspruch des Freien Berufs auf ein angemessenes Honorar keinesfalls Rechnung.
Seit Inkraftsetzung der aktuell geltenden GOZ im Jahr 1988 ist der allgemeine Preisindex um rund 57 Prozent gestiegen. Der Referentenentwurf trägt dieser Entwicklung, die auch für den Personalkostenanteil einer Praxis gilt, nicht ansatzweise Rechnung. Der Entwurf sieht vielmehr eine Anhebung des Punktwertes um lediglich 0,46 Prozent vor (von 5,62421 auf 5,65 Cent). Konkret hätte der Referentenentwurf (durch Ausweitung des Leistungsvolumens, das in der neuen GOZ abgedeckt werden soll) nach Berechnungen der Bundeszahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sogar negative Auswirkungen auf die Honorarsituation der Zahnärzte. Über die Behandlung von Privatversicherten und GKV-Versicherten (andersartige, gleichartige sowie Mehrkostenleistungen) ergibt sich demnach in der Summe ein Honorarminus von immerhin 2,5 Prozent.
Wie in den zurückliegenden Jahren verletzt das Bundesgesundheitsministerium mit der vorgesehenen Neuregelung seine Verpflichtung aus dem Gesetz zur Ausübung der Zahnheilkunde, nämlich den berechtigten Interessen auch der Zahnärzte Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf ein angemessenes Honorar für eine hochwertige Leistung.
2. Rechtliche Bedenken
§ 2a des GOZ-Entwurfs gibt den Unternehmen der Privaten Krankenversicherung die Möglichkeit, mit Zahnärzten Vergütungsvereinbarungen zu treffen, die von der GOZ abweichen. Zu erwarten ist, dass die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung diese Regelung nutzen werden, Verträge mit Zahnärzten unterhalb der von der GOZ vorgesehenen Vergütung zu erlauben. Folge wird ein ruinöser Wettbewerb zu Lasten der Qualität sein. Dies liegt nicht im Interesse des Patientenschutzes.
Die geplante Regelung wäre zugleich in mehreren Punkten rechtswidrig. Nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (§ 15 ZHG) muss eine Gebührenordnung
• ruinösen Preiswettbewerb verhindern,
• einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Zahnärzten und Patienten schaffen und
• die Transparenz der Abrechnung garantieren
Die geplante Öffnungsklausel ist mit keiner dieser Vorgaben zu vereinbaren.
Die geplante Öffnungsklausel hätte auch im Sinne des EG-Vertragsrechtes unzulässige Wettbewerbseinschränkungen zur Folge (Art. 81 EG-Vertrag), da der Abschluss von Verträgen großer PKV-Unternehmen mit einer Vielzahl von Versicherten und ebenso von Zahnärzten im gesamten Bundesgebiet zu erheblichen Marktbarrieren, zumindest jedoch zu einer Beeinträchtigung von Marktchancen für europäische Mitbewerber führt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erhöht dies das Risiko, dass staatliche Gebührenordnungen für unvereinbar mit dem Vertragsrecht erklärt werden.
3. Strukturelle Auswirkungen auf die Versorgungslandschaft
Auch die wirtschaftlichen Folgen einer solchen „Gebührenpolitik“ müssen gesehen werden. Bundesweite Vertragsnetze großer Versicherungsunternehmen kämen Preiskartellen gleich. Zahnärzte und Patienten wären Vergütungssenkungen schutzlos ausgeliefert. Letztlich würde der Kostendruck Konzentrationsprozesse auslösen – große urbane Zahnkliniken würden kleine Praxen außerhalb der Ballungsräume verdrängen. Die Auswirkungen würden gerade in einem Flächenstaat wie Bayern die Versorgungssicherheit gefährden.
4. Unzulässige Vermischung der Systeme
Zu kritisieren ist auch, dass der Entwurf der neuen zahnärztlichen Gebührenordnung Strukturelemente und Bewertungsansätze des privaten Krankenversicherungsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes in unzulässiger Weise vermischt. So stand nach eigenen Angaben des Bundesgesundheitsministeriums bei der Erarbeitung der neuen GOZ der BEMA-Z (gesetzlicher Leistungskatalog) Pate. Dies entspricht jedoch nicht dem Sinn und Ziel einer privaten Gebührenordnung. Langfristig gefährdet eine solche Politik das Geschäftsmodell der Privaten Krankenversicherung, wobei nicht verkannt wird, dass mit der Einführung des Basistarifs in der Privaten Krankenversicherung ein erster Schritt in diese Richtung durch den Bundesgesetzgeber bereits gemacht worden ist. Privat Versicherten wird ein Leistungsspektrum beschnitten, für das sie sich mit Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages entschieden haben.![]()



