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Fremdbesitzverbot an Apotheken
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Generalanwalt des EuGH hält Fremdbesitzverbot für zulässig
Am 16. Dezember 2008 legte der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Yves Bot seine Schlussanträge in der Rechtssache Doc Morris (Az: C-171/07) vor.
Hauptgegenstand dieser Rechtssache ist die Frage, ob die Bestimmungen des EG-Vertrags zur Niederlassungsfreiheit den Vorschriften des deutschen Rechts entgegenstehen, die vorsehen, dass nur zugelassene Apotheker eine Apotheke besitzen und betreiben dürfen.
Der Generalanwalt erinnerte zunächst daran, dass die Europäische Union keine uneingeschränkte Zuständigkeit im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung besitzt. Gleichzeitig stellte er fest, dass eine nationale Regelung wie das deutsche Fremdbesitzverbot mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Niederlassungsfreiheit im Einklang stehen müsse. Es sei aber Sache des Mitgliedstaates zu bestimmen, wie er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will.
Im Fremdbesitzverbot sieht Yves Bot keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, da die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Ziel einer angemessenen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gerechtfertigt sei. So steht nach Ansicht des Generalanwalts die Qualität der Arzneimittelabgabe in engem Zusammenhang mit der Unabhängigkeit, die ein Apotheker bei der Erfüllung seiner Aufgabe wahren muss.
Der Generalanwalt hat damit eine entscheidende Weiche in dem seit mehr als zwei Jahren anhängigen Klageverfahren gestellt. Das saarländische Gesundheitsministerium hatte der niederländischen Aktiengesellschaft Doc Morris am 1. Juli 2006 erlaubt, eine Filialapotheke in Saarbrücken zu betreiben. Mehrere Apotheker und ihre Berufsverbände hatten dagegen geklagt. Die Rechtssache kam schließlich vor den EuGH. Der Schlussantrag des Generalanwalts ist zwar für den EuGH nicht verbindlich. In der Regel folgen die Richter jedoch seinen Empfehlungen.![]()



