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Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Versorgungswerkmitglieder
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Entscheidung des Bundessozialgerichts
Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI ist auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen möglich. Das Bundessozialgericht gab der Klage einer Apothekerin statt, die die entsprechende Anerkennung von Kindererziehungszeiten begehrte (Az: B 13 R 64 / 06 R).
Das Gericht hat in seiner Entscheidung § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass diese Vorschrift der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke nicht entgegenstehen darf, wenn diese Zeiten in derselben nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt werden.
Eine gleichwertige Berücksichtigung der Elternzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei den berufsständischen Versorgungswerken findet jedoch bislang nicht statt: Denn während in der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeiten bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden, stellen die berufsständischen Versorgungswerke ihre Mitglieder für den Zeitraum der Elternzeit beitragsfrei und klammern die Elternzeit bei der Berechnung der Rente aus.![]()



