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ELENA-Verfahren

Gesetzentwurf vom Bundestag beschlossen

Am 22. Januar 2009 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zum ELENA-Verfahren (Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises) verabschiedet. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 13. Februar 2009 mit dem ELENA-Verfahrensgesetz befassen.

Mit dem ELENA-Verfahren wird die Verpflichtung der Arbeitgeber zur schriftlichen Ausstellung von Entgeltbescheinigungen, die als Grundlage für die Berechnung von Sozialleistungen ihrer Arbeitnehmer dienen (betreffend zunächst Arbeitslosengeld I, Eltern- und Wohngeld), durch die Verpflichtung zu einer monatlichen elektronischen Meldung von Entgeltdaten an eine zentrale Speicherstelle ersetzt. Die Meldungen der Arbeitgeber sollen ab Januar 2010 erfolgen, die betreffenden heutigen Papierbescheinigungen ab 2012 entfallen (nach Aufbau des "Datenpools"). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will nunmehr zeitnah einen Verordnungsentwurf zu Inhalt und Form des vom Arbeitgeber zu meldenden Datensatzes vorlegen.

Laut dem Gesetzentwurf soll ELENA dem Bürokratieabbau dienen.

Für Kleinstbetriebe, wie sie bei den Freien Berufen üblich sind, ist jedoch zu befürchten, dass diese mit ELENA deutlich mehr belastet werden als durch das bisherige Verfahren.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Entlastung der Unternehmen in Höhe von 85,6 Millionen Euro soll dadurch zustande kommen, dass keine papiergebundenen Bescheinigungen mehr ausgestellt werden müssen. Zu bedenken ist allerdings, dass an die Stelle der bisher nur im Bedarfsfall eintretenden Meldepflicht nun eine monatliche obligatorische Meldepflicht tritt, was die Entlastung wohl überkompensieren dürfte. Im Gesetzentwurf werden die Kosten für die monatliche Übermittlung der Daten mit 0 Euro angesetzt. Dabei wird übersehen, dass es einem Arbeitgeber kaum möglich sein wird, elektronische Entgeltnachweise, deren Inhalt über die derzeit erfassten Daten hinausgehen (§ 97 Abs. 1 SGB IV-E) ohne zusätzlichen Arbeits- und Kostenaufwand zu übermitteln. Zeitlichen und damit finanziellen Aufwand erfordert außerdem die nach § 97 Abs. 2 SGB IV-E erforderliche Protokollierung der Übermittlung der Meldung an die Zentrale Speicherstelle sowie die Überwachung der Verpflichtung, diese nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Nicht zu vernachlässigen sind schließlich die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Software bzw. die Kosten, die entstehen, wenn die Übermittlung der Daten durch externe Dienstleister, wie z.B. Steuerberater, erfolgt.

Der Gesetzentwurf ist aber auch aus einem weiteren Grund abzulehnen: Die geplante Datenübermittlung im ELENA-Verfahren geht weit über das erforderliche Maß hinaus und verstößt somit gegen den Grundsatz der sparsamen Datenerhebung. Es wird eine Vorratsdatenspeicherung enormen Umfangs aufgebaut: Der Entwurf geht davon aus, dass es derzeit 35 bis 40 Millionen abhängig Beschäftigte gibt, auf die das Verfahren anzuwenden sein wird. Für „jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten“ sollen die umfangreichen Daten erfasst werden, obwohl nur ein Teil von ihnen Nachweise dieser Art für die Beantragung von Sozialleistungen überhaupt benötigt. Damit wird ein Großteil der Daten überflüssigerweise gesammelt, weil zu keinem Zeitpunkt auf die Notwendigkeit der Erhebung abgestellt wird.

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