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Erbschaftssteuergesetz

Verbesserungen für die Freien Berufe

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 7. November 2006 entschieden, dass das Erbschaftssteuergesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung bis spätestens zum 31. Dezember 2008 zu treffen. Seit 1. Januar 2009 ist nun das neue Erbschaftssteuergesetz in Kraft.

Der Verband Freier Berufe in Bayern hatte im letzten Jahr immer wieder darauf hingewiesen, dass im neuen Erbschaftssteuerrecht die besondere Situation der Freien Berufe berücksichtigt werden muss. Denn die Erben von Freiberuflern besitzen oft keine berufliche Zulassung, weshalb es ihnen nach der Berufsordnung untersagt ist, die Praxis oder Kanzlei weiterzuführen.

Für die Freien Berufe enthält das vorliegende Gesetz Verbesserungen zu den vorangegangenen Entwürfen.

1. Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag

Grundsätzlich gelten für das Betriebsvermögen die Begünstigungsregelungen (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag) des Erbschaftssteuergesetzes. Aufgrund des Verschonungsabschlags unterliegen nur 15 Prozent des Betriebsvermögens der Besteuerung. Soweit dieser Betrag 150.000 Euro nicht übersteigt, wird das Betriebsvermögen von einer Besteuerung verschont (Abzugsbetrag).

Für die Übertragung einer Freiberuflerpraxis ohne Verwaltungsvermögen, fällt damit bis zu einem Wert von 1 Million Euro keine Steuer an, solange die Voraussetzungen wie die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist erfüllt werden. Was als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist, wird in einem Katalog des Erbschaftssteuergesetzes aufgeführt. So fallen hierunter zum Beispiel Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Wertpapiere und Kunstgegenstände.

a) Einhaltung der Lohnsummenregelung
Für die Inanspruchnahme der Begünstigung dürfen innerhalb von sieben Jahren nach Erwerb das 6,5 fache der Ausgangslohnsumme (Mindestlohnsumme) nicht unterschritten werden. Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Die Lohnsummenregelung findet allerdings keine Anwendung, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 10 Beschäftigte hat. Für viele Freiberuflerpraxen dürfte diese Vereinfachungsregelung greifen.

b) Einhaltung der Behaltensfrist
Die Begünstigung entfällt ebenfalls, wenn die siebenjährige Behaltensfrist nicht eingehalten wird.

Bei Nichteinhaltung der Behaltensfrist wird grundsätzlich nur zeitanteilig nachversteuert. Vom sogenannten Fallbeilprinzip, welches die Zahlung der gesamten Erbschaftssteuer vorsieht, wurde damit grundsätzlich abgesehen.

Außerdem wurden die Behaltensregelungen im Gegensatz zum früheren Gesetzentwurf durch eine Reinvestitionsklausel abgemildert. Danach ist von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in Vermögen innerhalb derselben Vermögensart investiert wird. Hierunter fällt nach der Gesetzesbegründung neben der Anschaffung eines neuen Betriebes, Betriebsteilen oder Anlagegütern, die das veräußerte Vermögen im Hinblick auf den ursprünglichen oder einen neuen Betriebszweck ersetzen, auch die Tilgung betrieblicher Schulden oder die Erhöhung von Liquiditätsreserven.

Für den Erwerber einer Freiberuflerpraxis bedeutet dies, dass er diese nicht zwingend fortführen muss, um die Vergünstigung zu erhalten, sondern den Veräußerungserlös der Kanzlei oder Praxis zum Kauf eines neuen Betriebs verwenden oder seine betrieblichen Schulden daraus tilgen kann. Allerdings ist hierbei die Lohnsummenregelung zu beachten, soweit die Kanzlei oder Praxis mehr als 10 Beschäftigte hat.

2. Optionaler Verschonungsabschlag

Der Erwerber kann unwiderruflich für eine hundertprozentige Steuerverschonung optieren. Dazu muss er allerdings verschärfte Voraussetzungen (10 Jahre Behaltensfrist, maximal 10 % anteiliges Verwaltungsvermögen und zehnfache Mindestlohnsumme) erfüllen.

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