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Bayerische Bauordnung 2009
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Bayerische Bauingenieure sind vom aktuellen Entwurf enttäuscht
Momentan wird die Bayerische Bauordnung (BayBO) überarbeitet, um die europäische Dienstleistungsrichtlinie umzusetzen. Als bayerisches Landesgesetz regelt die Bayerische Bauordnung (BayBO), was bei der Bauausführung zu beachten ist. Der Bayerische Landtag hat kürzlich in erster Lesung den Entwurf für die BayBO 2009 behandelt.
Aus Sicht der Bauingenieure ist dieser Entwurf aus mehreren Gründen noch sehr verbesserungswürdig. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau forderte deshalb die Abgeordneten des Bayerischen Landtags auf, folgende Punkte im Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.
1. Beibehaltung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“
Der aktuelle Entwurf stellt den hohen Qualitätsanspruch, den die BayBO an das öffentliche Erscheinungsbild der bayerischen Bauten stellt, in Frage. Denn im Gegensatz zur bisherigen Fassung setzt der aktuelle Entwurf für die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten nicht mehr voraus, dass der Antragsteller Ingenieur sein muss, was bedeutet, dass der Antragsteller mindestens drei Jahre studiert hat und zwei Jahre Erfahrung in der Entwurfsplanung hat.
Diese Lockerung birgt nach Auffassung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau große Risiken, denn ein Ingenieurgesetz wie in Bayern, gibt es nicht in allen Bundesländern. So könnte ein Antragsteller mit Niederlassung in einem anderen Bundesland, der dort den Ingenieurbegriff nicht erfüllt, mit dem Umweg über Bayern zur Bauvorlageberechtigung kommen, die dann auch im heimatlichen Bundesland gültig wäre. Jeder, der zum Beispiel über ein zweieinhalbjähriges erfolgreich abgeschlossenes Studium verfügt, könnte dann in Bayern die Bauvorlageberechtigung beantragen - obwohl er nicht einmal nach dem bayerischen Ingenieurgesetz die dort vorgeschriebene dreijährige Mindeststudiendauer erfüllt. Auf diese Weise würde einem „Eintragungstourismus“ Tür und Tor geöffnet.
Weder die Dienstleistungsrichtlinie noch die Umstellung der Studiengänge im Rahmen des sogenannten Bologna-Prozesses machen es erforderlich, die Bezeichnung „Ingenieur“ aufzugeben.
Der stattdessen vorgesehene Begriff „Hochbau“ wirft kritische Fragen auf. Einen Studiengang mit entsprechender Bezeichnung gibt es in Deutschland nicht und auch die BayBO selbst definiert den Begriff nicht. So stellt sich hier die Frage, ob Fachrichtungen wie Brandschutz oder technische Gebäudeausrüstung ebenfalls darunter zu verstehen sind. Der Kreis der Bauvorlageberechtigten würde damit deutlich ausgedehnt werden. Die Gefahr für die Qualität liegt auf der Hand: Auch die im Entwurf vorgesehene zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung kann daran nichts ändern, weil im Rahmen der Überprüfung dieser Tätigkeitsdauer Qualitätsmaßstäbe nicht gesetzt sind und somit auch nicht geprüft werden dürfen.
2. Bauvorlageberechtigung nicht nur für Erstellung von Entwurfsplänen
Nach dem Gesetzesentwurf soll die Voraussetzung für die Erlangung der uneingeschränkten Bauvorlageberechtigung für Ingenieure eine zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung für Ingenieure sein. Bisher war hier eine dreijährige Tätigkeit in einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens erforderlich. Diese Änderung würde zu einer drastischen Verengung der Eintragungsvoraussetzungen gegenüber der bisherigen Regelung führen. Es darf nicht übersehen werden, dass viele Bauingenieure die Bauvorlageberechtigung nicht in erster Linie zur Erstellung von Entwurfsplänen für Gebäude benötigen, sondern zur Erlangung der Nachweisberechtigung, zum Beispiel für bauphysikalische Nachweise oder den Brandschutz.
3. Ausdehnung der Berechtigung Nachweise des Brandschutzes, Wärmeschutzes und Schallschutzes zu erstellen
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau würde es sehr begrüßen, wenn die Berechtigung, technische Nachweise des Brandschutzes, des Wärmeschutzes und des Schallschutzes erstellen zu dürfen, auch auf Ingenieure ausgedehnt würde, die zwar kein Bauingenieurstudium absolviert haben, aufgrund ihrer speziellen Fachrichtung in Hinblick auf die genannten Nachweise aber über eine besondere Fachkunde verfügen. Während für den Brandschutznachweis bereits eine Ausweitung auf Prüfsachverständige aufgenommen wurde, fehlt es für die aus energiepolitischer Sicht zunehmend bedeutendere Nachweisberechtigung für den Wärmeschutz an vergleichbaren Zulassungen. Ebenso bedarf es der Eintragungsfähigkeit der auf die Bauakustik spezialisierten Ingenieure, auch wenn sie nicht Bauingenieurwesen studiert haben.![]()



