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Werbung in den Freien Berufen
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Informationsbroschüre des Bundesverband der Freien Berufe (
Dürfen Ärzte Werbegeschenke verteilen? Kann sich die Beratungskanzlei einen Phantasienamen geben? Ist es zulässig, auf einer Architekten-Homepage Links zum Baustoffhandel zu platzieren? Diesen und anderen Fragen widmet sich die neu aufgelegte Informationsbroschüre „Werbung in den Freien Berufe“ des Bundesverbandes der Freien Berufe (
Neben den allgemeinen Vorgaben des Wettbewerbsrechts gelten für Freiberufler eine ganze Reihe berufsspezifischer Vorgaben. Auch wenn sich in jüngster Zeit viele dieser Bestimmungen gelockert haben: Freiberufler preisen keine Waren an, sondern erbringen hochqualifizierte Dienstleistungen in fachlicher Unabhängigkeit. Zu den Grundsätzen freiberuflicher Tätigkeit gehört, dass sich der Freiberufler nicht vordringlich vom Gewinnstreben leiten lässt, sondern im Rahmen seiner Berufsausübung in einem besonderen Vertrauensverhältnis eine gesteigerte Verantwortung übernimmt. Aus dieser besonderen Vertrauensstellung resultieren besondere rechtliche Rahmenbedingungen für die Werbung eines Freiberuflers.
Grundsätzlich zulässig ist jedoch die sachbezogene Eigenwerbung.
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