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Rechtliches Fundament für die Patientenverfügung gelegt

Mehr Rechtssicherheit für Ärzte

Am 18. Juni 2009 hat der Bundestag nach langem Ringen Regelungen zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen verabschiedet.

Durch die gesetzlichen Vorgaben, die voraussichtlich zum 1. September in Kraft treten werden, wird die Unsicherheit darüber beseitigt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ärzte der Patientenverfügung Folge leisten müssen und dürfen. Bisher gab es in diesem Bereich zwar gewisse von der Rechtsprechung geschaffene Leitlinien. Trotzdem kam es zu häufig zu Situationen, in denen die beteiligten Ärzte unsicher waren, ob der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen tatsächlich vorgenommen werden durfte und ob der in der Patientenverfügung niedergelegte Wille gegebenenfalls auch gegen die Empfehlung des Arztes durchgesetzt werden konnte.

Die jetzt beschlossenen klarstellenden gesetzlichen Regelungen sehen insbesondere folgende Eckpunkte vor:

1. Die Patientenverfügung ist mindestens schriftlich abzufassen. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.

2. Wenn der Betroffene keine Entscheidungen mehr treffen oder äußern kann, sind Betreuer und Bevollmächtigte an die schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen allerdings prüfen, ob die Festlegungen in der Verfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.

3. Es gibt keine sog. Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklären würde.

4. Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Beteiligung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, ist bezüglich schwerwiegender Entscheidungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen.

Damit werden also die Rahmenbedingungen bezüglich des Umgangs mit Patientenverfügungen festgelegt, nicht jedoch werden genaue Maßgaben zum Inhalt einer Verfügung geregelt. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als dass die Lebenssituationen und die Vorstellungen Betroffener derart vielfältig sind, dass sich eine pauschale gesetzliche Inhaltsvorgabe oder ein gesetzliches Muster nicht anbieten. Damit steht es demjenigen, der eine Patientenverfügung treffen will, anheim sich vor der Abfassung der Verfügung zu überlegen, ob und in welchen Situationen er den Abbruch einer ärztlichen Behandlung tatsächlich wünscht.

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