Newsletter lesen
Irreführung von Krankenversicherten
- Details
- Zugriffe: 761
Seit Anfang des Jahres fehlt den Krankenkassen das gewichtigste Argument für einen Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung: Der niedrigere Beitragssatz.
Seit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1.1.2009 gilt bei allen gesetzlichen Krankenkassen der bundesweit einheitliche Beitragssatz.
Für die Krankenkassen bedeutet dies, neue Wege bei der Werbung um neue Mitglieder zu gehen. Statt sich durch besondere Leistungen oder eine herausragende Servicequalität zu profilieren, greifen viele Krankenkassen jedoch zu Werbemethoden, die irreführend oder gar unlauter sind.
Seit Inkrafttreten der Gesundheitsreform musste die Wettbewerbszentrale in mehr als 100 Fällen gegen Krankenkassen vorgehen, erläutert Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale.
Die Krankenkassen sind dabei äußerst kreativ und nutzen die Unkenntnis der Verbraucher im Bereich der komplexen sozialrechtlichen Regelungen aus oder Verschweigen schlicht relevante Bestandteile ihrer Angebote.
So wirbt beispielsweise die City BKK für ihre sogenannte „Testmitgliedschaft“ mit dem Slogan „100-prozentige Freiheit statt 18-monatiger Bindung“ und suggeriert dabei dem Versicherten, dass er bei Wahl der City BKK jederzeit wieder wechseln kann, ohne die 18-monatige Kündigungsfrist einzuhalten.
Zwar ist dies bei einigen Krankenkassen seit Beginn dieses Jahres tatsächlich möglich, verschwiegen wird jedoch, dass ein Wechsel nur zu einer anderen Kasse der gleichen Art, also von BKK zu BKK, nicht aber zu einer AOK oder Ersatzkasse möglich ist. Christiane Köber geht deshalb im Namen der Wettbewerbszentrale gegen diese Irreführungen vor und wurde durch erste Gerichtsurteile in ihrer Auffassung bestätigt.
So verbot das Landgericht Düsseldorf mit einem noch nicht endgültig rechtskräftigen Urteil vom 18.6.2009 einer Betriebskrankenkasse, sich als „offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft“ zu bezeichnen. Die Wettbewerbszentrale hatte die Klage eingereicht, da sich die Krankenkasse weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Kasse argumentierte, die Bezeichnung entspreche den Tatsachen, weil sie mit der Deutschen Sportmarketing GmbH einen als „Lizenz-Partnerschaft“ bezeichneten Vertrag geschlossen habe, der ihr die Verwendung der Bezeichnung gestatte. Die Richter gaben nun der Klage der Wettbewerbszentrale statt. Sie hielten die Bezeichnung für irreführend, weil sie den Verbrauchern suggeriere, alle Mitglieder der deutschen Olympiamannschaft seien auch Mitglieder bei der Betriebskrankenkasse. Von der Werbung gehe nach Meinung des Gerichtes eine erhebliche Wirkung auf die Versicherten aus, weil diese annehmen werden, eine als „offiziell“ eingestufte Krankenkasse werde von öffentlichen Stellen als besonders zuverlässig und leistungsfähig eingestuft.
Neben irreführenden Slogans häufen sich auch immer mehr Werbekampagnen, in denen die Krankenkassen relevante Inhalte ihrer Angebote schlichtweg verschweigen. So verspricht die Vereinigte IKK jedem 200 Euro, der zu ihr wechselt, verschweigt aber, dass die Versicherten bei diesem Angebote keine persönliche Betreuung in den Geschäftsstellen mehr erhalten, sondern nur noch online oder telefonisch betreut werden. Auch diese Werbung wurde von der Wettbewerbszentrale abgemahnt.![]()



